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Billag: Künftig zahlt (fast) jeder Haushalt 10.05.2012ms
Der Bundesrat hat den Entwurf für das überarbeitete Radio- und Fernsehgesetz verabschiedet. Künftig soll jeder Haushalt Gebühren zahlen, unabhängig davon, ob er entsprechende Empfangsgeräte besitzt.
Fernsehen kann man heute längst nicht mehr nur mit dem Fernseher (Bild: Samsung) Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf für das überarbeitete Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) in die Vernehmlassung geschickt. Gegenstand des Gesetzes sind auch die Billag. Der Entwurf sieht vor, die bisherigen Empfangsgebühren durch Radio- und Fernsehabgaben zu ersetzen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung müssen neu auch jene Haushalte die Abgaben entrichten, die gar keine entsprechenden Empfangsgeräte besitzen.
Der Grund für diesen Entscheid liegt auf der Hand: Heute ist es auch über Computer, Tablets und Smartphones problemlos möglich, fernzusehen oder Radio zu hören. Die Definition eines gebührenpflichtigen «Empfangsgeräts» würde daher Schwierigkeiten bereiten.
Keine Gebühren für Sozialleistungsbezüger
Von den neuen Radio- und Fernsehabgaben befreit werden sollen lediglich Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen. Auch kleine Unternehmen sollen keine Billag bezahlen müssen. Als «klein» gelten in diesem Fall Firmen mit einem Umsatz von weniger als 500'000 Franken. Damit sind laut Bund rund 70 Prozent aller Unternehmen von den Abgaben befreit.
Das neue Radio- und Fernsehgesetz regelt des Weiteren auch die Gebührenverteilung sowie die Konzessionsvergabe und die damit verbundenen Auflagen neu. So sollen konzessionierte Fernsehstationen etwa künftig ihre Hauptinformationssendungen mit Untertiteln versehen müssen. Der Prozentsatz der für die privaten Radio- und Fernsehstationen vorgesehenen Gebührengelder soll künftig variabel gestaltet werden können. Der seit 2007 wegen des fixen Prozentsatzes angehäufte Betrag von rund 69 Millionen Franken soll teilweise an die Gebührenzahlenden zurückerstattet werden.
Auch Computerbesitzer zahlen Billag
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Wer kein Radio, aber dafür einen Computer besitzt, muss dennoch Radio-Gebühren bezahlen Auch wer kein Radio hat, muss Radiogebühren bezahlen. Zumindest wenn er einen Computer mit Breitband-Internetanschluss hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Argumentation: Ein Computer gilt als multifunktionales Gerät, über das ein vergleichbarer Radioempfang wie über herkömmliche Radios möglich ist.
Ich bin auch ein Radio Der Betroffene, der den Fall vors Bundesverwaltungsgericht brachte, versuchte laut der Nachrichtenagentur sda vergeblich, die bei den Fernsehgebühren gängige Praxis geltend zu machen. Dort gilt: Computerbesitzer, die keinen Fernseher haben, müssen nur dann Gebühren zahlen, wenn sie einen entsprechenden TV-Dienst abonniert haben oder bei einem solchen registriert sind. Laut Gericht ist aber ein vollwertiger Radioempfang auf dem PC auch ohne Registrierung bei einem entsprechenden Dienst möglich. Nicht relevant ist, wie bei den Billag-Gebhren üblich, ob man von der Möglichkeit, am PC Radio zu hören, auch Gebrauch macht.
Es soll sich beim jüngsten Urteil um den ersten spezifischen Entscheid zur Frage der Billag-Gebühren für Computerbesitzer handeln. Die Radiogebühren, die Streitpunkt der Verhandlung waren, belaufen sich in der Schweiz auf 170 Franken pro Jahr und müssen von jedem Haushalt bezahlt werden, der über ein Radio oder ein Multifunktionsgerät mit Zugang zu einem Radio verfügt. Dazu kommen noch die Fernsehgebühren, die sich auf 293 Franken pro Jahr und Haushalt mit Fernsehgerät belaufen.
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Strengere Gesetze gegen unlautere Werbung
Ab 1. April:Strengere Gesetze gegen unlautere Werbung Samstag, 31. März 2012, 19:47 Uhr
Am 1. April tritt das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Was nach einem 1. Aprilscherz klingt, hat künftig konkrete Auswirkungen für Konsumenten. Denn mit der Gesetzesänderung werden unlautere Geschäftsmethoden verboten. Wenn jemand trotz einem entsprechenden Eintrag im Telefonbuch Werbeanrufe erhält, kann sich künftig zur Wehr setzen. Bisher liessen sich nicht alle Firmen davon auch wirklich abschrecken. Sara Stalder, Geschäftsführerin des Konsumentenschutzes, begrüsst die Verschärfung: «Die Betroffenen können sich melden indem sie uns möglichst genaue Angaben über den Anruf übermitteln. Wir sammeln die Daten und geben sie dem Staatssekretariat für Wirtschaft weiter oder machen selbst eine Anzeige.
Ausländische Anbieter nicht betroffen
Milo Stössel, Präsident des Schweizer Direktmarketing Verbandes, betreibt selbst ein Call Center. Er sagt die Angst, verurteilt und bestraft zu werden, wirke mit Sicherheit für die Schwarzen Schafe der Branche abschreckend. Doch er warnt: Leider bietet diese gesetzliche Regelung aber keine Handhabung gegen unlautere Anrufe von Anbietern aus dem Ausland.
Was alles verschärft wird - Keine Gewinnversprechen mit Werbefahrt - Schneeballsysteme werden gesetzlich verboten - Kein Adressbuchschwindel: Also ohne Auftrag unübersichtliche Offerten für Firmenregister oder Rechnungen verschicken - Keine Werbeanrufe trotz Sterneintrag “ also uffpasse !
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Kleider machen Geld
Der K-Tipp hat bei Textilfirmen in Indien Offerten für T-Shirts angefordert. Für Fr. 3.30 wurden ihm Leibchen angeboten, die in der Schweiz dann bei ( Nike - C&A - H&M - Jelmoli - Migros - etc. )weit über Fr. 35.00 kosten.
Zwischen Herstellerkosten und Verkaufspreis liegen Welten - Sonnensysteme
Kein Wunder; Verkäufe von Kleidern spülen gigantische Summen in die Kassen der Händler und Verkäufer. So machte der US-Konzern Nike im letzten Jahr mit Hosen und Shirts einen Umsatz von weltweiten rund 5 Milliarden Franken. In der Schweiz verkauften die beiden grössten Händler - H&M und C&A zusammen Kleider für fast 1,5 Milliarden Franken.
Wie Sie sehen verdienen diese Global-Player an jedem T-Shirt über elfmal soviel wie sie für die Herstellung bezahlen.
Dies würde bedeuten, wenn ich Ihnen einen Laser-Printer, mit einem Händlereinkaufspreis von SFr. 485.00 verkaufe, sollte ich Ihnen eine Rechnung von SFr.5`335.00 vorlegen.
Dies nennt sich freie Marktwirtschaft !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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Sehr geehrte Kunden Basel den 15.12.2009
Der SKS – Konsumentenschutz – Schweiz hat uns per 15.12.2009 untersagt Ihr Logo auf unserer Hompage ( wir bitten Sie, unser Logo unverzüglich auf Ihrer Website zu entfernen ) zu platzieren. 
wir haben hier extra nicht die 3 Affen gewählt als Bild, da dies für die Affen eine Beleidigung währe.
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Konsumentenschutz im Fernmeldewesen
Mehrere Änderungen an Fernmelde-Verordnungen sollen ab dem 1. Januar 2010 die Konsumenten besser schützen. Der Instanzen-Hürdenlauf hat begonnen. Was meinen die Gegner?
von SAL (11.08.2009)
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) möchte die Internet- und Handy-Anwender besser vor Abofallen und überhöhten Rechnungen schützen. Seit Anfang April liegen ᅣnderungsentwürfe zu einigen Fernmeldeverordnungen bereit. Bis im Juni durften interessierte Kreise dazu ihre Stellungnahmen abgeben. Hier eine Übersicht über die für Konsumenten interessantesten Änderungsvorschläge – und über die wichtigsten Argumente ihrer Gegner.
FDV (Verordnung über Fernmeldedienste)
Roaming: Der Artikel 10a will Mobilfunkanbieter dazu verpflichten, die Kunden über die teils sehr hohen Roaming-Gebühren zu informieren. Zum einen soll das beim Vertragsabschluss mit einem Infoblatt geschehen. Zudem soll der Anbieter seine Kunden automatisch (z. B. per SMS) benachrichtigen, sobald sie in einen Roaming-Bereich eintreten. Die Benachrichtigung soll aus- und wieder einschaltbar sein.
Die Gegner: Die Telekomfirmen halten ein Infoblatt bei Vertragsabschluss für Papierverschwendung. Die schnell veralteten Daten würden von den wenigsten Kunden überhaupt zu Rate gezogen. Die Anbieter wären wohl bereit, bei Vertragsabschluss eine Onlineseite mit den stets aktuellen Preisen anzugeben. Eine Info- bei Roaming-Beginn ist bei Swisscom schon Realität, danach beschränke man sich auf eine SMS ungefähr alle zwei Monate. Die Mitbewerber wären zähneknirschend bereit, zumindest die wichtigsten Tarife jeweils in eine solche SMS zu packen. Qualitätsdaten: Fernmeldeanbieter sollen dazu gezwungen werden, interne Statistiken über Anzahl und Dauer von Ausfällen ihrer verschiedenen Dienste, über die Abrechnungsgenauigkeit und die Reaktionszeiten ihrer Hotlines zu führen. Diese Zahlen sollen sie jährlich auf ihren Webseiten publizieren. Dies jedenfalls laut den Entwürfen zum Artikel 10b. Die Gegner: Hier laufen die Telekomfirmen Sturm. Sie sprechen teils von mehreren Millionen Franken an Kosten, die auf sie zukämen. Ausserdem seien die Daten je nach Definition nicht vergleichbar; nicht zuletzt ziehen sie auch den Nutzen für den Konsumenten in Zweifel. Rufnummernanzeige: Nach Artikel 26a soll es nicht mehr erlaubt sein, eine ungültige oder nicht dem Anrufer gehörende Nummer anzuzeigen. Darüber hinaus dürfen keine Anrufe mehr getätigt werden, die auf dem Display des Angerufenen bloss eine teure Mehrwertdienstnummer (0900, 0901, 0906) zeigen. Das erschwert Abzock-Maschen, in denen mittels Kürzestanrufen «verpasste Anrufe» erscheinen, die beim Rückruf zu einer teuren Mehrwertnummer führen.Die Gegner: Prinzipiell halten die Telekomfirmen eine Regelung für sinnvoll. Sie sehen allerdings technische Probleme bei der Überprüfbarkeit der Rufnummern. Was die Anzeige einer teuren Mehrwertnummer betrifft, zeigen sie zwar Verständnis. Aber etwa der Telekommunikationsverband Asut würde beim Verbot von Anrufen ab 0900/0901/0906er-Nummern lieber die Inhaber jener Nummern in die Pflicht nehmen. Auch hier kämen noch technische Hürden dazu. Nächste Seite: Stärkung der Ombudscom und: Wie gehts weiter?
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Abstimmung 30.11.2008: Volksinitiative zu pornografischen Straftaten an Kindern
Das Ziel der Volkinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ ist, Kinder besser vor sexuellen oder pornografischen Straftaten zu schützen. Die Initiative wurde vom Verein Marche Blanche, einer Bewegung, die europaweit gegen Pädokriminalität kämpft, eingereicht.
Was würde sich ändern?
Heute verjährt die Strafverfolgung bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit von Kindern unter 16 Jahren nach 15 Jahren. In jedem Fall dauert die Verjährungsfrist aber mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers. Auch bestehen heute für Täter unter 18 Jahren erheblich kürzere Verjährungsfristen. Diese reichen je nach Schwere der Tat von 1 bis 5 Jahren. Bereits heute existieren unverjährbare Delikte. Dazu gehören beispielsweise der Völkermord oder bestimmte terroristische Handlungen.
Bei Annahme der Initiative würden diese Taten nicht mehr verjähren. Konkret soll folgender Artikel in die Bundesverfassung aufgenommen werden: „Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar“. Beim Begriff der pornografischen Straftaten ist unklar, ob beispielsweise auch der Besitz und das in Verkehr bringen von Pornografie mit Kindern unverjährbar sein sollen. Ebenfalls ist unbestimmt, wann ein Kind die Voraussetzung „vor der Pubertät“ biologisch gesehen erfüllt. Weiter sieht die Initiative keine Unterscheidung zwischen erwachsenen und Tätern unter 18 Jahren vor.
Indirekter Gegenvorschlag
Mittlerweile haben Ständerat und Nationalrat einem Gegenvorschlag des Bundesrates zugestimmt. Dieser wird umgesetzt, falls die Initiative abgelehnt wird. Der Gegenvorschlag verlangt, dass die 15-jährige Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr des Opfers zu laufen beginnt. Somit hätte das Opfer bis zu seinem 33. Lebensjahr Zeit, eine Anzeige zu erstatten. Dieser indirekte Gegenvorschlag wurde von National- und Ständerat gutgeheissen.
Auswirkungen
Die Initiative basiert auf folgendem Hintergrund: Studien haben gezeigt, dass der Täter, der sich an einem Kind vergeht, in vielen Fällen ein Familienmitglied ist oder aus dem engeren Umfeld stammt. Die Opfer leben deshalb oft in einem wirtschaftlichen sowie familiären Abhängigkeitsverhältnis zum Täter. Dadurch getrauen sich die Opfer vielmals erst sehr spät, eine Anzeige zu erstatten. Auch die Gegner der Initiative anerkennen dies, finden aber den indirekten Gegenvorschlag die bessere Lösung.
Gemäss den Initianten hat die Unverjährbarkeit eine präventive Wirkung auf die Gesellschaft. Die Abschreckung, eine solche Tat zu begehen, werde höher. Folglich würden weniger Kinder Opfer von Missbrauch. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Täter schon heute von den besonders langen Verjährungsregeln nicht zurückschrecken.
Weiter könnten bei Annahme der Initiative Täter gefasst werden, welche bis jetzt auf Grund der Verjährung ungeschoren davonkommen. Diese könnten dann keine weiteren Missbräuche mehr verüben und der Gerechtigkeit kann Folge geleistet werden. Allerdings ist es zweifelhaft, ob die Strafverfolgung einer Person, welche schon sehr lange keine Tat mehr verübt hat, tatsächlich präventive Wirkung hat.
Gemäss den Initianten hat es für die Opfer eine heilende Wirkung auf deren Psyche, wenn die Möglichkeit besteht, Anzeige zu erstatten und ein Strafverfahren einzuleiten. Diese Auswirkung lässt sich mit Studien nicht belegen und Experten sind darüber geteilter Meinung. Ebenso haben sich Kinderpsychiater unterschiedlich dazu geäussert.
Verschiedene Positionen
Befürworter
* Fälle von Kindesmissbrauch kommen erst sehr spät ans Licht. So trage es zum Schutz des Opfers bei, dass es zu dem Zeitpunkt Anzeige erstatten könne, wenn es sich bereit dazu fühle. Den Täter anzuzeigen sei eine schwere psychische Belastung für das Opfer, weshalb eine längere Bedenkfrist notwendig sei. Anzeige zu erstatten sei ein wichtiger therapeutischer Prozess, der die psychische Verfassung des Opfers verbessere.
* Weiter werde die Gesellschaft geschützt, indem keine Sexualstraftäter infolge Verjährung unbestraft herumlaufen und weitere Verbrechen begehen könnten.
* Auch habe die Nichtverjährung eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter, wodurch die Anzahl Kindesmissbräuche sowie die Anzahl Sexualstraftaten an Kindern generell abnehme.
Gegner
* Die Initiative enthalte problematische Formulierungen. So könne beispielsweise das Kriterium „vor der Pubertät“ bei den Opfern nicht klar bestimmt werden. Dies schon gar nicht wenn die Tat schon sehr weit zurückliege. Im Strafrecht seien jedoch klare Formulierungen besonders wichtig, um Rechtssicherheit zu schaffen.
* Weiter werde die Beweislage nach so langer Zeit sehr schwierig. Dies könne einerseits zu falschen Urteilen und andererseits zu einer weiteren Traumatisierung des Opfers führen, wenn ein Täter aufgrund der Regel „im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen würde.
* Ebenfalls sei es unverhältnismässig wenn sexueller Missbrauch von Kindern mit Völkermord gleichgesetzt werde. Dadurch werde das Verjährungssystem im Schweizer Strafrecht generell in Frage gestellt.
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Pressemitteilungen Augen auf beim eBay-Kauf
vzbv-Studie offenbart gravierende Lücken - als privat getarnte Händler lassen Verbraucherrechte ins Leere laufen
13.12.2007 - Wer seine Weihnachtsgeschenke im Internet ersteigert, sollte wachsam sein. Eine Überprüfung von 80 eBay-Shops durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gravierende Verbraucherschutz-Lücken offenbart. Den Kunden werden wesentliche Verbraucherechte wie das Widerrufrecht oder das Gewährleistungsrecht vorenthalten, in einigen Fällen stimmen die Anbieterangaben nicht. Um die Verbraucherrechte zu umgehen, tarnen sich einige gewerbliche Anbieter als Privatverkäufer mit Hinweisen wie "Verkauf von Privat". Der vzbv hat 71 Abmahnungen ausgesprochen und 7 Klagen eingeleitet. Der vzbv forderte eBay auf, für ein effektives Qualitätsmanagement zu sorgen, die Wahrung der Verbraucherrechte zu überwachen und einen Missbrauch unverzüglich zu sanktionieren. "eBay muss einen gewerblichen Online-Shop, der sich als Privatverkäufer tarnt, unverzüglich ausschließen", fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die AGB des Unternehmens sehen diese Sanktionsmöglichkeit vor. eBay sei in der Pflicht, in seinem virtuellen Kaufhaus für Ordnung zu sorgen. Bereits in den Jahren 2002/2003 hatte eine Untersuchung des vzbv erhebliche Schwachstellen von Online-Shops aufgezeigt. "Wirklich verbessert hat sich die Situation seither nicht", resümiert Billen.
Alle überprüften Shops beanstandet
In der aktuellen Studie hat der vzbv 80 in eBay tätige Unternehmer (hauptsächlich "PowerSeller") untersucht, darunter 20 als "Privatverkäufer" auftretende Anbieter. Untersucht wurden die im Bereich des E-Commerce geltenden Informationspflichten, vor allem die Verkäuferangaben (Identität, Anschrift) sowie die Angaben zum Widerrufsrecht. Die Bilanz: Keiner der untersuchten Anbieter hat eine weiße Weste: In allen Fällen lag zumindest ein Verstoß gegen bestehende Verbraucherschutzvorschriften vor. Allein bei den vorvertraglichen Informationspflichten wurden insgesamt 426 Verstöße festgestellt, durchschnittlich also 5,3 Verstöße pro Anbieter. In 71 Fällen wurden Abmahnungen ausgesprochen. Die meisten Firmen reagierten umgehend: Rund 60 Unterlassungserklärungen sind beim vzbv eingetroffen. Gegen sieben Anbieter, die sich trotz eines Erinnerungsschreibens nicht äußerten oder die Abgabe der geforderten Erklärungen verweigerten, wurde Unterlassungsklage erhoben. In bislang vier Urteilen wurden die die Unterlassungsansprüche des vzbv in vollem Umfang bestätigt.
Händler tarnen sich als private Verkäufer
Vor allem das Vorgehen gegen die als privat getarnten Händler ist sehr aufwendig und in der Praxis wegen einer verschleierten Identität oft nicht möglich. Dies ist der Grund, warum der vzbv lediglich in 11 Fällen der untersuchten "getarnten Privaten" Abmahnungen aussprechen konnte. In den restlichen Fällen konnte keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden, da die Anbieter in ihrem Verkaufsauftritt lediglich ihr eBay-Verkäufer-Pseudonym angeben. "Leicht auszumalen, dass auch Reklamationen oder ein Widerruf hier ins Leere laufen", so Billen. Immerhin positiv: In allen abgemahnten Fällen wurden Unterlassungserklärungen abgegeben, sogar aus Hongkong.
So sind die Regeln:
Widerrufsfrist: Nach geltender Rechtsprechung aufgrund der Versteigerungssituation ein Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Gewährleistungsrecht: zwei Jahre bei Neuwaren Informationspflichten: Firmenname und E-Mail Adresse sind Pflich Unterschied gewerbliche und private Anbieter: Kein Widerrufsrecht bei Privatverkäufen, Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden.
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Missbräuchliche Preiserhöhungen und Preisbeibehaltungen
Stellt der Preisüberwacher auf Grund eigener Beobachtung oder gestützt auf eine Meldung aus dem Publikum, der Wirtschaft oder von behördlicher Seite einen Missbrauch fest, so hat er mit den Betroffenen in erster Linie eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann der Preisüberwacher eine missbräuchliche Preiserhöhung oder Preisbeibehaltung mittels Verfügung verhindern bzw. beseitigen.
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Gerichtliche Durchsetzung von Konsumentenansprüchen
Die meisten Unstimmigkeiten zwischen Konsumenten und Geschäften lassen sich auf dem Kulanzweg, d.h. durch eine gewisse Grosszügigkeit wie das Einräumen eines Umtauschrechts oder eines Preisnachlasses, lösen. Falls keine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann, ist für eine gerichtliche Beurteilung in der Regel das Zivilgericht zuständig. Beratung dazu erhalten Sie von den obenerwähnten Konsumentenorganisationen oder von der Rechtsauskunft des
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HP Hotline für Fälschungshinweise
Ein Problem, mit dem man als Markenführer für Druckerzubehör konfrontiert ist, ist die Tatsache, dass einige Firmen nicht wissen, wo die Grenze zwischen Nachahmung und Fälschung liegt. Wegen der gewaltigen Nachfrage sind HP LaserJet Druckkassetten und HP Tintenpatronen leider auch bei Markenpiraten besonders beliebt. Bei den gefälschten Druckkassetten handelt es sich meist um wiederbefüllt oder wiederaufbereitete Produkte, die in gebrauchten HP Originalverpackungen oder in möglichst genau nachempfundenen Verpackungen angeboten werden. Bei einem Verdacht auf Markenpiraterie wenden Sie sich bitte an die europäische HP Hotline für Fälschungshinweise.
Tel. +44 1344 361950 Fax +44 1344 362224 E-Mail: hpgill@btinternet.com
Anti-Counterfeit-Hotline
HP geht mit Hilfe des europaweiten Anti-Counterfeiting-Programms aktiv gegen Produktefälscher vor, um Ihnen auch weiterhin Qualität und Zuverlässigkeit von Druckerzubehör der Marke HP garantieren zu können. Es ist daher von beiderseitigem Interesse, wenn HP über Verdachtsfälle von Produktfälschungen informiert wird. Dazu wurde eine HP Telefonhotline eingerichtet, wo Ihre Hinweise entgegengenommen werden:
0180/5652180 (0,12?/Min.) Anti-Fälschungs-Hotline
Sie haben auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Angaben per Mail an emea_anti-counterfeit@hp.com zu schicken.
Sie können sicher sein, dass wir jedem Hinweis aufmerksam nachgehen und bei Bestätigung der Verdachts entsprechende Schritte einleiten werden - zu Ihrer eigenen Sicherheit.
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Copyright © 2000 B & H Bürotechnik / CH - 4054 Basel 29.04.2000 by Markus Sütterlin Inh. 07.05.2012
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